Wie die Staatsanwaltschaft Landshut am 29. Januar 2022 mitgeteilt hat, wurde die Anklage wegen Wuchers gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen die Eheleute Thaler, aus Mangel an erforderlicher Sicherheit, eingestellt. Nachdem der Verkäufer mittlerweile verstorben ist, konnte die Staatsanwaltschaft die Hintergründe zur günstigen Veräußerung der Immobilie nicht eindeutig nachweisen.
Der Grund der Einstellung des Verfahrens war:
(Auszug aus dem Schreiben)
Den Beschuldigten liegt zur Last, am 20.11.2019 mit dem Geschädigten Herrn L. unter Ausnutzung
dessen mangelnden Urteilsvermögens oder dessen erheblicher Willensschwäche einen notariellen Kaufvertrag über das Wohnungseigentum L.-Straße, zu einem Kaufpreis von 300.000 € abgeschlossen zu haben, obwohl der tatsächliche Wert der Immobilie bei 495.000 € gelegen habe.
Das Verfahren war einzustellen, da ein Tatnachweis hinsichtlich des Tatbestandes des Wuchers gemäß § 291 StGB nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit geführt werden kann.
Der Tatbestand des Wuchers setzt neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch eine Schwächesituation des Opfers, beispielsweise in Form einer Ausbeutung
des mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche voraus.
Dies kann den Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden.
Letztlich können die Gründe für die Veräußerung der Immobilie zum Preis von 300.000 € nach
dem Tod des Zeugen L. nicht mehr abschließend eruiert werden. Dass der Vertrag unter
Ausnutzung einer Schwächesituation des Zeugen L. geschlossen wurde, kann den Beschuldigten
letztlich nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen
werden.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Was hat dies zur Folge?
Nachdem die Gemeinde Eching Alleinerbin ist, erhält diese nur noch das Geld aus dem Verkauf, welches die Familie Thaler dem Verstorbenen 92-Jähringen überwiesen hatte. Wie im Testament erwähnt, darf diese Summe nur für Reparaturen und Instandhaltung für das ASZ in Eching verwendet werden.
Inwieweit die Gemeinde selbst noch zivilrechtlich Ansprüche erheben könnte, müsste geprüft werden. Allerdings ist in der aktuellen Situation (Verdacht der Untreue) nicht davon auszugehen, dass das Gemeindeoberhaupt zur Kasse gebeten wird.
(JuHe 05.02.2022)
?Fragen über Fragen?
- Warum behauptete Thaler in der Presse stets, einen marktüblichen Preis für die Wohnung bezahlt zu haben?
Thaler behauptete in der Presse stets, die Wohnung zu einem marktüblichen Preis gekauft zu haben. Das ist u.a. nachzulesen im Freisinger Tagblatt vom 30.08.2021. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass die Wohnung einen Wert von 495.000 € hatte, er und seine Frau aber tatsächlich nur 300.000 € dafür bezahlt haben.
- Wie kamen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Wucher zustande?
Waren es wirklich die kommunalpolitischen Kontrahenten aus dem CSU-Lager, enttäuschte Erben, die nach dem Tod des Erblassers leer ausgegangen waren oder wurde gar von Amts wegen ermittelt wegen Zweifels an der Echtheit des von Bürgermeister Thaler in Kopie vorgelegten Testaments?
- Warum inszeniert sich denn Thaler erneut als Opfer, nämlich dieses Mal als Opfer einer politischen Hetzkampagne?
Die Selbstinszenierung Thalers als Opfer überzeugte weder beim LG Landshut noch beim OLG München. Das spiegelte sich in entsprechenden Urteilen wider, die in der Echinger Rundschau nachgelesen werden können. Warum konfrontiert Thaler die Echinger BürgerInnen immer wieder mit der „gleichen Masche“?
- Wie lange währte denn die Freundschaft zwischen dem Echinger Rathauschef, dessen Frau und dem Erblasser tatsächlich?
Der Bürgermeister traf Herrn L. zum ersten Mal, als er ihm zu seinem 90. Geburtstag im ASZ seine Aufwartung machte, was zweifelsohne eine Amtshandlung war. Im Alter von 92 Jahren, also bereits 2 Jahre später ist Herr L. schließlich verstorben. Die Freundschaft zwischen ihm und dem Ehepaar Thaler währte also kaum zwei Jahre.
- War der Kauf der Immobilie gar eine Vorteilsnahme im Amt?
Als Bürgermeister war es Thaler möglich, persönlich Kontakt mit Herrn L. aufzunehmen, da zu den Aufgaben eines Bürgermeisters auch die Gratulation zu runden höheren Geburtstagen gehört. Da der Kontakt zu L. in Ausübung seines Bürgermeisteramts zustande kam, stellt sich daher die Frage, ob der Kauf der Immobilie gar eine Vorteilsnahme im Amt war?
- Warum musste L. vier Wochen nach einem erlittenen Schlaganfall zur Beurkundung des Kaufvertrags zu einem Notar fahren, dessen Kanzlei weit von Eching entfernt ist, nämlich in Neuburg an der Donau?
- Warum war der Tod von Herrn L. der Gemeinde Eching in Anbetracht des geerbten Vermögens nicht einmal einen Nachruf wert? Und das obwohl Herr L. sogar mit dem Ehepaar Thaler befreundet war?
- Kannten sich der in Sulzbach-Rosenberg gebürtige Notar und die Familie Thaler von früher?
- Warum übernimmt die Gemeinde Eching in Anbetracht des geerbten Vermögens nicht einmal Verantwortung für die Grabpflege des Grabes von Herrn L.?
In der BPU-Sitzung behauptete Thaler nichts vom aktuellen Zustand des Grabes zu wissen, aber er wird der Sache nachgehen.
- Warum wurde das von Herrn Thaler nur in Kopie vorgelegte Testament des Erblassers vom Nachlassgericht anerkannt, in welchem die Gemeinde Eching die Begünstigte war, obwohl es zwei handschriftliche beim Testamentsvollstrecker hinterlegte Originale, eines aus 2013, das andere aus 2015 gab, die die Verwandten des Erblassers begünstigten und keinerlei Formmängel aufwiesen?
- Warum wurde die fragwürdige Form der von Thaler eingereichten Testamentskopie, in welcher sich handschriftliche und getippte Passagen abwechselten, vom Nachlassgericht nicht beanstandet?
- Wurden eventuelle Zweifel an der von Herrn Thaler vorgelegten Testamentskopie gar durch Intervention aus dem Landratsamt ausgeräumt?
Immerhin war die Gemeinde Eching in der von Thaler vorgelegten Testamentskopie Hauptbegünstigte des Erblassers im Gegensatz zu dessen früheren Testamenten.
- War der geldwerte Vorteil in Höhe von 195.000 €, den das Ehepaar Thaler durch den Erwerb der Immobilie zum Vorzugspreis in 2019 erlangte, steuerpflichtig?
Da der vom Ehepaar Thaler tatsächlich entrichtete Kaufpreis 195.000 € niedriger als der Marktpreis war, erlangte es durch den Erwerb der Wohnung zum Vorzugspreis einen geldwerten Vorteil. Hätte dieser geldwerte Vorteil gar versteuert werden müssen?
- Warum war im Kaufvertrag vereinbart, dass die Gemeinde erst nach der Kommunalwahl von diesem Kauf erfahren sollte?
Bangte hier Thaler gar um seine Wiederwahl, wenn der Immobilienkauf noch vor der Kommunalwahl öffentlich geworden wäre? Oder wollte er sich unabhängig vom Ausgang der Kommunalwahl den Kauf der ungesehenen Immobilie sichern?
- Sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen das Ehepaar Thaler wegen Wucher nur gescheitert, weil die Beweiskette wegen des mittlerweile verstorbenen Erblassers nicht mehr geschlossen werden konnte, um Anklage erheben zu können?
- Wäre es nun nicht Aufgabe des 3. Bürgermeisters, Rückabwicklungsansprüche der Gemeinde des zwischen dem Ehepaar Thaler und dem Erblasser getätigten Immobilienkaufvertrags prüfen zu lassen?
Immerhin hatte der Erblasser nach dem Verfassen seines von Thaler in Kopie vorgelegten Testaments vom Juni 2019 einige Monate später einen Schlaganfall erlitten, wodurch eine Beeinträchtigung des Urteilsvermögens zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im November 2019 nicht ausgeschlossen werden kann.
Es bleiben viele Fragen offen. Viele Fragen – viele Ungereimtheiten.